Kontaktaufnahme durch Therapeuten

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lamedia
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Beitrag So., 06.03.2016, 11:54

Ja, über die einschränkenden Bedingungen (keine Abhängigkeit, keine Behandlungsbedürftigkeit) waren wir uns hier schon grundsätzlich recht einig, glaube ich.

Alle Gebote (auch aus Absatz 1: außertherapeutische Kontakte beschränken) und Verbote (keine mißbräuchliche Beziehung usw.) beziehen sich also auf die Zeit der Behandlung und auf einen unterschiedlich definierten Zeitraum danach und über diesen Zeitraum hinaus, sofern Abhängigkeit oder (manchmal auch und) Behandlungsbedürftigkeit bestehen. Fehlen diese letzten Bedingungen, ist insbesondere eine nicht-mißbräuchliche Kontaktaufnahme nicht mehr gegen die Berufsordnung.

Und selbst mißbräuchliche Beziehungen wären nach dieser Definition dann schon wieder normales "Lebensrisiko" zwischenmenschlicher Beziehung und nicht mehr ahndbar nach Berufsordnung. (Wie auch immer man das findet.)

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Broken Wing
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Beitrag So., 06.03.2016, 12:39

Eine Persönlichkeitsstörung kann eben in ein paar Dutzend stunden geheilt werden.

Nicht alles, das nicht ausgesprochen verboten ist, ist klug und tunlich. Bitte auch nicht vergessen, dass viele Therapeuten selbst psychische Macken haben.
Ginge nur gut, wenn eine der beiden gesund wäre.
Beginne den Tag mit einem Lächeln, dann hast du es hinter dir. [Nico Semsrott]

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 12:40

lamedia hat geschrieben:Alle Gebote (auch aus Absatz 1: außertherapeutische Kontakte beschränken) und Verbote (keine mißbräuchliche Beziehung usw.) beziehen sich also auf die Zeit der Behandlung und auf einen unterschiedlich definierten Zeitraum danach und über diesen Zeitraum hinaus, sofern Abhängigkeit oder (manchmal auch und) Behandlungsbedürftigkeit bestehen. Fehlen diese letzten Bedingungen, ist insbesondere eine nicht-mißbräuchliche Kontaktaufnahme nicht mehr gegen die Berufsordnung.
ja, es ist (lt. Berufsordnung) so formuliert, dass das Abstinenzgebot idR einige Zeit NACH Beendigung fortbesteht (hierzu muss man wirklich am besten schauen, was die relevante Berufsordnung genau formuliert... es kann schon die eine oder andere Abweichung geben). Das würde dann z.B bedeuten, dass außertherapeutische Kontakte weiterhin zu begrenzen sind oder der Therapeut sich nicht missbräuchlich zu verhalten hat, usw.

Wichtig erscheint in dem Zusammenhang, dass man Absatz 1 anscheinend etwas übergeordnet sieht... also selbst wenn etwas nicht explizit aufgelistet ist, so kann man nicht einfach den Umkehrschluss ziehen und sagen, das ist o.k. Sondern in Absatz 1 des § zur Abstinenz heißt es auch, dass Psychotherapeuten jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten zu berücksichtigen haben... sprich: Man könnte dann im Einzelfall wohl auch schauen, ob das Verhalten als verantwortlich anzusehen ist.
Und selbst mißbräuchliche Beziehungen wären nach dieser Definition dann schon wieder normales "Lebensrisiko" zwischenmenschlicher Beziehung und nicht mehr ahndbar nach Berufsordnung. (Wie auch immer man das findet.)
Gute Frage, aber schwere... hier wäre ich nicht so sicher. Solange das Abstinenzgebot (fort)besteht (evtl. über das Therapieende hinaus) bestünde die Möglichkeit, das zu ahnden. Das ist klar.

Und die Berufsordnung muss ja nicht die einzige Grundlage sein, sondern bereits aus dem Behandlungsvertrag (der mündlich oder schriftliche geschlossen wurde) ergeben sich Rechte und Pflichten (inkl. sog. Nebenpflichten), die teilweise auch mach Behandlungsende fortbestehen... so wäre lt. einem jur. Kommentar alles zu unterlassen, was den Zweck des Behandlungsvertrages nachträglich gefährden könnte. Jedenfalls ist es nicht so, dass man (nach einem exakt festgelegten Stichtag) schlagartig die Sau raus lassen kann und Anforderungen wie Sorgfalts- oder Verantwortungspflichten gegenüber demjenigen, der Hilfe suchte, in die Tonne getreten werden können.

Ich finde jedenfalls, die Therapeutin bewegt sich auf dünnem Eis. Und ich denke, es wird auch tatsächlich manchmal fälschlicherweise angenommen, dass es nur auf eine Frist ankommt und dass nach einer bestimmten Frist, eine Kontaktaufnahme problemlos möglich sein. Anscheinend nennen manche Berufsordnungen noch nicht einmal eine Frist...

Genauso absurd fände ich es übrigens, wenn man sagen würde: Die Schweigepflicht gilt nur 1 Jahr nach Therapieende... danach ist man ja "best buddies" und da darf man ja auch alles erzählen...

100% Sicher bin ich also nicht, was das 2. Zitat angeht.. aber ich würde sagen: Auch nach Behandlungsende hat der Therapeut nicht die Sau rauszulassen... abgeleitet meinetwegen aus dem Behandlungsvertrag, wonach z.B. Sorgfaltspflichten weiterhin fortbestehen können bzw. das Behandlungsziel bzw. -zweck nicht zu konterkarieren ist
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Jenny Doe
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Beitrag So., 06.03.2016, 12:45

Hallo lamedia
Alle Gebote (auch aus Absatz 1: außertherapeutische Kontakte beschränken) und Verbote (keine mißbräuchliche Beziehung usw.) beziehen sich also auf die Zeit der Behandlung und auf einen unterschiedlich definierten Zeitraum danach und über diesen Zeitraum hinaus, sofern Abhängigkeit oder (manchmal auch und) Behandlungsbedürftigkeit bestehen. Fehlen diese letzten Bedingungen, ist insbesondere eine nicht-mißbräuchliche Kontaktaufnahme nicht mehr gegen die Berufsordnung.
Gut zusammengefasst. Und das einzige, was wir hier beurteilen könnnen ist, dass die Therapeutin gegen dies:
(7) (...) in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Psychotherapie. (...)
nicht verstoßen hat. Denn:
Therapie seit ca. 1 1/2 Jahren beendet.
Ob die Frau noch behandlungsbedürftig oder abhängig ist, können wir nicht beurteilen. Wir haben nur die Informationen aus Sicht des geschiedenen (wo anders lebenden?) Ehemannes. Mehr haben wir nicht.
Auf der Basis dieser eingeschränkten Informationen lässt sich nicht beurteilen, ob die Therapeutin sich insgesamt (Zeitraum + Behandlungsbedürftigkeit + Abhängigkeit) richtig oder falsch verhalten hat.
Und aus der Tatsache, dass die Frau zu Therapiebeginn die Diagnose "Abhängige Persönlichkeit" erhalten hat, lässt sich nicht schließen, dass sie auch heute, 1,5 Jahre nach Therapieende, immer noch eine Abhängige Persönlichkeit ist und ob das Kriterium "Abhängigkeit" (sei es aufgrund der "abhängigen Persönlichkeit oder aufgrund der Abhängigkeitsbeziehung) noch immer erfüllt ist oder nicht.
Wir müssen das Leben loslassen, das wir geplant haben, damit wie das Leben leben können, das uns erwartet (Joseph Campbell). Manche Leute glauben, Durchhalten macht uns stark. Doch manchmal stärkt uns gerade das Loslassen (Hermann Hesse).

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 13:08

Es nennen noch nicht einmal alles Berufsordnungen eine zeitliche Frist (die tatsächlich nicht notwendig wäre und daher auch nicht jeder Ordnung aufnimmt)... das ist in unterschiedlichen Berufsordnungen tatsächlich nicht einheitlich. Insofern kann man nicht einmal das beurteilen, wie die relevante Vorschrift exakt ist (es gibt i.d.R. keine sooo deutlichen Abweichungen vom Muster, aber trotzdem kann das einen Unterschied ausmachen).
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lamedia
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Beitrag So., 06.03.2016, 13:18

Es ist Sonntag, ich hatte Zeit. Also hier ein Überblick über Regeln zur Abstinenz in den Berufsordnungen der Psychotherapeutenkammer der Länder.
Abstinenz gilt demnach in:

Baden-Württemberg: solange Behandlungsbedürftigkeit /Abhängigkeit besteht und ist „innerhalb eines Jahres unwiderleglich zu vermuten“

Bayern: solange Behandlungsbedürftigkeit /Abhängigkeit besteht und ist „innerhalb eines Jahres unwiderleglich zu vermuten“

Berlin: keine Zeitangabe, solange Behandlungsbed. /Abhängigkeit besteht

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer)
keine Zeitangabe, solange Behandlungsbed. /Abhängigkeit besteht

Bremen: solange Behandlungsbed. /Abhängigkeit besteht
„Bevor private Kontakte aufgenommen werden, ist mindestens ein Zeitraum von einem Jahr einzuhalten“ (hier wird sogar erwähnt, dass private Kontakte aufgenommen werden können)

Hamburg: „beziehen sich auf einen angemessenen Zeitraum nach Therapieende“ Hier wird fortbestehende Behandlungsbedürftigkeit oder Abhängigkeit überhaupt nicht als Einschränkung angeführt. Offenbar die "liberalste Berufsordnung..."

Hessen: „noch mindestens ein Jahr nach Behandlung und darüber hinaus, sofern Behandlungsbedürftigkeit /Abhängigkeit besteht“

Niedersachsen: keine Zeitangabe „Die Pflicht zur verantwortungsvollen Beziehungsgestaltung zu Patienten gilt auch nach Beendigung einer psychotherapeutischen Behandlung.“, keine Erwähnung von Behandlungsbedürftigeit /Abhängigkeit

NRW: keine Zeitangabe, solange Behandlungsbedürftigkeit /Abhängigkeit besteht

Rheinland-Pfalz: „für mindestens ein Jahr einzuhalten“ und solange Behandlungsbedürftigkeit /Abhängigkeit besteht, hier auch Erwähnung eines möglichen „Übertragungsgeschehens“, das noch aktiv sein kann.)

Saarland: „Abstinenz gilt uneingeschränkt für den Zeitraum von einem Jahr nach Behandlungsende“ hier aber keine Erwähnung von Abhängigkeit/Behandlungsbedürftigkeit als einschränkend

Schleswig-Holstein: keine Zeitangabe, solange noch Behandlungsbedürftigkeit /Abhängigkeit besteht

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 13:58

Einen Sinn, dass Therapien i.d.R. nicht lebenslang konzipiert sind bzw. private Kontakte nach der Therapie als kritisch angesehen werden, sieht man u.a. darin, dass die Autonomie zu stärken ist.

Und wenn nach der Therapie Konstellationen hergestellt werden, in der eine Therapeutin Einfluss auf relevante Lebensumstände einer Expatientin nehmen sollte (nur mal angenommen... wir wissen nicht, was die Therapeutin genau bezweckt), so kann das m.M. durchaus den Behandlungszweck in Frage stellen, wenn dieser (z.B. aufgrund der Behandlung von abhängigen Mustern) folgerichtigerweise auch Unabhängigkeit zum Ziel hatte. Hier kommt wohl auch noch hinzu, dass nicht eine Expatienten aus eigenem Antrieb Kontakt suchte, sondern die Therapeutin.

Hier sehe ich tatsächlich etwas den Punkt, dass die private Kontaktaufnahme an einem evtl. Therapiefortschritt kratzen könnte... und die Therapeutin daher nicht sonderlich Verantwortungsbewusst handeln könnte.

Hier ein Auszug aus einem Buch zum Haftungsrecht. Leider fehlen ein paar Seiten... wie gesagt, es kann sich auch eine Vertragspflichtverletzung ergeben haben (auch nach der Vertragserfüllung sind noch manche Pflichten zu beachten ), wozu man nicht unbedingt unmittelbar auf die BO abstellen muss, ohne die Nennung expliziter Fristen.
So besteht insbes. für jedem Vertragsteil die Treuepflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck vereiteln oder (...) kann. Soweit die Aufnahme privater Kontakte nach Beendigung der Therapie daher geeignet ist, den psychischen Zustand der Patientin zu verschlechtern oder die Erfolge, die durch die Therapie gewonnen worden sind, zu verringern, trifft den Therapeuten im Rahmen des Zumutbaren die Treuepflicht, solche Kontakte zu unterlassen.
Quelle: https://books.google.de/books?id=oYEjBg ... onepage&q=
S. 125
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lamedia
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Beitrag So., 06.03.2016, 14:31

Danke stern - das ist noch einmal ein weiterer Aspekt. Ich finde fast, dass das so konkret auch in die Berufsordnungen aufgenommen werden sollte, denn "Verschlechterung des Zustands der Patienten oder Verringerung der Erfolge der Therapie" sind recht eindeutig benannte Schäden, die durch die Verletzung der Abstinenz drohen (können, nicht müssen.) So oder so - es ist eine riesige Verantwortung, wenn Therapeuten abschätzen müssen, ob der private Kontakt nützt oder schadet und ich kann mir vorstellen, dass allein aufgrund des Risikos, ehemaligen Patienten zu schaden (weil man z.B. Abhängigkeit oder Übertragungsgeschehen nicht gesehen oder gewürdigt hat), es einfacher ist, grundsätzlich von privaten Kontakten abzusehen.
Die Psyche ist keine Maschine - und menschliche Kommunikation oft gestört - so dass das ein recht fragiles Unterfangen ist, sich rechtssicher und moralisch legitim auf eine nach-therapeutische Beziehung einzulassen.

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stern
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Beitrag So., 06.03.2016, 16:34

nun, es ist ja nicht ungültig, nur weil es dort nicht explizit steht, aber es stimmt: je klarer auch dort formuliert wäre, dass von einem Therapeuten auch nach der Beendigung keine Gefährdung auszugehen hat, desto gewichtige würde es evtl. wirken.

Inwieweit folgendes tatsächlich nur für die therapeutische und nachtherapeutische sexuelle Abstinenz gilt oder vielleicht auch auf die allgemeine Abstinenz übertragbar ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber hier wird auch nochmals unterstrichen, dass ein Therapeut sich rechtfertigen können müsste, dass er nicht schadet:
Die Festlegung einer Frist kann als Zeitrahmen
missverstanden werden, der spätere, unreflektierte Beziehungsaufnahmen legitimiert.

Folgende Faktoren sind vom Therapeuten zu jedem Zeitpunkt zu prüfen:
- die Form, Dauer und Intensität der Psychotherapie
- die Lebensgeschichte des Klienten/Patienten und seine Pathologie
- das psychische Befinden des Klienten/ Patienten zum Zeitpunkt der Wiederbegegnung
- die Dauer der Trennung nach Beendigung der Behandlung
- die Umstände der Beendigung
- die aktuelle Lebenssituation des Klienten/ Patienten
- die eigene Motivlage des Therapeuten

Der Psychotherapeut muss sich über all diese Punkte Rechenschaft ablegen und eine Gefährdung des ehemaligen Klienten
/Patienten ausschließen können.

http://www2.psychotherapeutenkammer-ber ... tinenz.pdf
Nun, inwieweit man wirklich eine Gefährdung ausschließen kann, weiß ich nicht... aber so ersieht man eine paar Kriterien, was dazu evtl. berücksichtigt wird.
Liebe Grüße
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Beitrag So., 06.03.2016, 18:15

lamedia hat geschrieben:Hallo ihr Diskutantinnen- ich wollte noch einmal einbringen, dass nach meiner Lesart der bayerischen BO "Abstinenz" nicht jede Form von persönlichem Kontakt, sondern nur einen einseitig zum Schaden der Patienten Vorteil nehmenden Kontakt bedeuten würde und zwar auch nur dann, wenn die von euch oben genannten Bedingungen bestehen. Wie seht ihr das?
Korrekt würde es heißen: ... nach meiner Lesart der Bayrischen BO "Abstinenz" ist nicht jede Form von Kontakt untersagt, sondern ...

https://de.wikipedia.org/wiki/Abstinenz
Liebe Grüße
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Beitrag Mo., 02.05.2016, 06:31

Nach etwas längerer Zeit wollte ich Euch kurz mitteilen, wie es weiter gegangen ist: sie treffen sich nun regelmäßig und sie ist wohl auch "beratend" tätig ....für mich hat das bedeutet: ich habe meine Ex mal bezüglich einer Problematik angesprochen. Ihre Antwort war: das habe ich mit ihr besprochen. Meine Rückfrage: und was meint sie dazu. Ihre Antwort: das sage ich Dir nicht ....fakt ist nun: das Verhältnis zwischen mir und meiner Ex verschlechtert sich wieder. Sie teilt mir wichtige Sachen bezüglich Kind nicht mehr mit etc. ....

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Beitrag Mo., 02.05.2016, 09:37

"Solange noch Behandlungsbedarf besteht". Heißt das, dass ich auch dann keinen Kontakt haben darf, wenn ich wegen dieser Problematik bei einem anderen Psychotherapeuten in Behandlung bin? Also wenn ich therapeutisch betrachtet vom neuen Therapeuten abhängig bin (also nur in Bezug auf die therapeutische Hilfe)?

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Candykills
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Beitrag Mo., 02.05.2016, 10:03

zombie78 hat geschrieben:"Solange noch Behandlungsbedarf besteht". Heißt das, dass ich auch dann keinen Kontakt haben darf, wenn ich wegen dieser Problematik bei einem anderen Psychotherapeuten in Behandlung bin? Also wenn ich therapeutisch betrachtet vom neuen Therapeuten abhängig bin (also nur in Bezug auf die therapeutische Hilfe)?
Es geht bei dem Abstinenzgebot nicht um den Klienten, sondern den Therapeuten. Dein ehemaliger Therapeut sollte erst recht abstinent bleiben, wenn du auch noch wegen eurer ehemaligen therapeutischen Beziehung in Behandlung bist. Und dann kommt natürlich noch die Problematik hinzu, weswegen du damals bei ihm in Behandlung warst. Die besteht ja vermutlich auch noch.
Ich bin wie einer, der blindlings sucht, nicht wissend wonach noch wo er es finden könnte. (Pessoa)

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stern
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Beitrag Mo., 02.05.2016, 10:04

Jepp. Solange Behandlungsnotwendigkeit besteht. Es heißt "Behandlungsnotwendigkeit", was nicht direkt mit Abhängigkeit zu tun hat. Eine Abhängigkeitsbeziehung ist vielmehr separat zu prüfen. Das ist zweifelsfrei formuliert. Und wenn man jetzt glaubt, man verzichtet daher auf eine notwendige gesundheitliche Behandlung, um einem Therapeuten nahe sein zu können, zeugt das wohl eher davon, wie abhängig man ist. Das sollte man dann wohl lieber in der Therapie bearbeiten bzw. im RL erfüllende Beziehungen suchen.
Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Psychotherapeuten gegeben
Quelle: § 6 (7) Muster-BO
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Juli01
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Beitrag Di., 03.05.2016, 09:07

Ich habe noch ein ganz anderes Problem: durch die Erkrankung meiner Ex habe ich auch therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Es handelt sich um eine Praxisgemeinschaft mit mehreren Psychologen ...ich bin da immer sehr gerne hingegangen und ich konnte auch für mich dort Baustellen bearbeiten. Nun habe ich kein Vertrauen mehr zu meinem Psychologen. Ich möchte halt nicht, dass ihr Psychologe Dinge aus meiner Therapie mitbekommt und es dann über drei Ecken zu ihr kommt ...durch dieses persönliche Verhältnis fühle ich mich einfach nicht mehr gut bei meinem Psychologen.

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