Psychotherapie Patientenrechte Österreich (Photo: Dariusz Sankowski @ Unsplash)

Patientenrechte Psychotherapie, Qualitätsstandards, Qualitätssicherung und Psychotherapiegesetz

Patientenrechte und Qualitätsstandards in der Psychotherapie

Im Zuge einer psychotherapeutischen Behandlung müssen seitens des Therapeuten Berufspflichten eingehalten werden. Dem gegenüber stehen besondere Rechte der Patienten, die im Psychotherapiegesetz festgeschrieben sind.

Freiwilligkeit.

PatientInnen haben das Recht auf die freie Wahl eines Psychotherapeuten. Die psychotherapeutische Behandlung ist freiwillig.

Verschwiegenheitspflicht.

Psychotherapeuten sind gemäß §15 PthG zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern (§15 PthG). Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und nach Abschluß der Psychotherapie. Es auch nicht möglich, dass Patienten selbst die Schweigepflicht der Psychotherapeuten aufheben. Das ist sehr wichtig, denn damit können Dritte, wie z.B. Verwandte, auch nicht durch etwaiges Drängen oder Druckausübung auf Patienten eine Aufhebung erreichen, sodass die Bestimmung zum Schutz und zur Entlastung der Patienten beiträgt. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet kann.
Das Psychotherapiegesetz ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise das Berufsgeheimnis der Ärzte (§ 26 Ärztegesetz).
[⇛ Österreichisches Psychotherapiegesetz]

Aufklärung und Information.

PatientInnen haben das Recht, alle Auskünfte über die Art und den Umfang der Behandlung sowie über die Rahmenbedingungen zu erhalten. (z.B. die Häufigkeit der Sitzungen, die Honorierung, die Regelung für die Absage von Sitzungen bei Urlaub oder Verhinderung usw.)

PsychotherapeutInnen sind dazu verpflichtet, Verhaltensstörungen und Leidenszustände sorgfältig abzuklären und Aufzeichnungen zu führen (Beginn und Beendigung der Behandlung, Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sitzungen, allfällige ärztliche oder klinisch-psychologische Befunde, etwaige Konsultationen von Berufskollegen).

Wenn PsychotherapeutInnen von der Behandlung zurücktreten wollen, müssen PatientInnen davon so zeitgerecht wie möglich informiert werden, dass diese die Psychotherapie möglichst ohne Unterbrechung bei einer anderen Psychotherapeutin bzw. einem anderen Psychotherapeuten fortsetzen können.

Seriosität.

Ebenso wie Ärzten ist es auch Psychotherapeuten untersagt, Werbung mittels Annoncen, Plakaten u.dgl. zu betreiben, sowie unhaltbare, irreführende oder unnachweisbare Behauptungen (etwa: "bester Therapeut in xy", "Erfolgsgarantie",..) zu treffen.
PsychotherapeutInnen sind verpflichtet, sich nachweislich auf die erlernten Arbeitsmethoden zu beschränken und sich regelmäßig fortzubilden.

Qualitätssicherung - das Gütesiegel für PsychotherapeutInnen

Der Europäische Verband für Psychotherapie (EAP) vergibt zusammen mit den nationalen Dachverbänden ein Europäisches Zertifikat für Psychotherapie (ECP). Diese Auszeichnung garantiert, dass der Therapeut eine fundierte Ausbildung und Praxis hat.

Psychotherapeut ist nicht gleich Psychotherapeut, zumindest in Europa nicht. Nur in sechs EU-Staaten (Deutschland, Österreich, Italien, Finnland, Schweden und den Niederlanden; Stand 2007) existieren gesetzliche Regelungen, die die Ausbildung und die Ausübung dieses Berufes festhalten. Diese Regelungen jedoch variieren von Land zu Land erheblich. Das Anliegen des EAP (Sitz in Wien) ist es deshalb, für Personen, die von emotionalen und psychischen Störungen betroffen sind, die Qualität der Aus- und Weiterbildung von Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in ganz Europa zu sichern und deren Angebot leicht zugänglich zu machen. Die Zugangs- und Ausbildungskriterien sollen in der gesamten EU vereinheitlicht, und der hohe, österreichische Standard somit zum EU-Standard werden.

Das Zertifikat

Am 25. Juni 1998 wurde das erste ECP-Zertifikat verliehen. Die Anforderungen für diese Zertifikate sind mit jenen vergleichbar, die im österreichischen Psychotherapiegesetz verankert sind: fundierte Ausbildung, Erfahrung durch genügend Praxis und fortlaufende Weiterbildung. Sie werden nach einer strengen Überprüfung von der EAP in Wien und des nationalen Dachverbandes ausgestellt, danach wird der Inhaber alle 5 Jahre überprüft. Um die Qualität noch besser abzusichern, ist es seitens der EAP wünschenswert, wenn der auszuzeichnende Therapeut auch Mitglied bei seinem nationalen Dachverband (Österreich: ÖBVP, Deutschland: DVP, Schweiz: Schweizer Charta für Psychotherapie) und der Vertretung seiner jeweiligen Psychotherapiemethode ist.

Derzeit gibt es rund 2.000 Psychotherapeuten in der EU, die ein Psychotherapie-Zertifikat (ECP) haben, und derzeit sind allein 870 von ihnen in Österreich. Die Auszeichnung zeigt dem Patienten, dass sein Therapeut den strengen Richtlinien des ECP (welche sich ihrerseits am österreichischen Psychotherapiegesetz anlehnen), Genüge trägt. Wer also einen zuverlässigen Psychotherapeuten in der EU sucht, etwa als ÖsterreicherIn im Zuge eines Ortswechsels, kann sich getrost an die EAP wenden, um eine(n) PsychotherapeutIn mit Zertifikat zu finden.

Analog zum EAP/ECP existiert auch eine weltweite Dachorganisation und ein entsprechendes Zertifikat: das World Council for Psychotherapy, der das World Certificate for Psychotherapy (WCPC) vergibt.

Quellen und Links:

Artikelbezogene Themenbereiche und verwandte Begriffe: Qualitätssicherung, Qualitätsstandards, Psychotherapie-Recht, Psychotherapiegesetz, Ausbildungsstandards

Richard L. Fellner, MSc., 1010 Wien

Richard L. Fellner, MSc., DSP

R.L.Fellner ist Psychotherapeut, Hypnotherapeut, Sexualtherapeut und Paartherapeut in Wien.

Zur Vereinbarung eines Gesprächstermins
nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.