Psychotherapie-Gesetz Österreich (Photo: Dariusz Sankowski @ Unsplash)

Österreichisches Psychotherapiegesetz (PthG) 1990

Psychotherapiegesetz BGBl.Nr. 361/1990 ST0151,
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie

Inhaltsverzeichnis

§ 1Berufsumschreibung
§ 2Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 3-5Psychotherapeutisches Propädeutikum
§ 6-8Psychotherapeutisches Fachspezifikum
§ 9Bestätigungen
§ 10Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 11Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 12Anrechnung
§ 13Berufsbezeichnung
§ 14-16Berufspflichten des Psychotherapeuten
§ 17-18Psychotherapeutenliste
§ 19Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 20-22Psychotherapiebeirat
§ 23Strafbestimmungen
§ 24Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 25-26Übergangsbestimmungen
vVollzugs- und Inkraftretensbestimmungen

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Artikel I

Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)

Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

Psychotherapeutisches Propädeutikum

§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
  2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
  3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
  4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
  5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.

(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
  2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
  3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden.

§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.

(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

(5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 5. (1) Das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Psychotherapeutisches Fachspezifikum

§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
  2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
  3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
  4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.

(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
  2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
  3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
  4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.

§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.

(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.

(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.

(5) Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

(6) Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung für die Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(7) Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 8. (1) Für die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Bestätigungen

§ 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß § 3 und 6 nachzuweisen.

(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer

  1. eigenberechtigt ist und entweder
  2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder
  3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
  4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolviert hat oder
  5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.

(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer

  1. eigenberechtigt ist,
  2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
  4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
  5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
  6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder
  7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
  8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
  9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität nachweist.

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. eigenberechtigt ist,
  3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Anrechnung

§ 12. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:

  1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.

Berufsbezeichnung

§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.

(2) Die Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.

(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Berufspflichten des Psychotherapeuten

§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.

(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.

(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.

(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser die weitere psychotherapeutische Versorgung sicherstellen kann.

§ 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.

(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Psychotherapeutenliste

§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.

(5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

§ 18. (1) Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:

  1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
  2. wenn hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
  3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" nicht besteht.

Psychotherapiebeirat

§ 20. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

  1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
  2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
  3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, dass drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
  4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
  5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
  6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
  7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
  8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
  9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
  11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.

(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" berechtigten Personen zu bestimmen.

(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

  1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;
  2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;
  3. der Erstellung der Listen gemäß § 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;
  4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;
  5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;
  6. der Anrechnung gemäß § 12;
  7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5;
  8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;
  9. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
  10. der wissenschaftlichen Forschung;
  11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
  12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.

(2) Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.

(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.

(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.

(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

§ 22. (1) Der Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.

(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates beizuziehen.

(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer als "Büro des Psychotherapiebeirates" zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.

Strafbestimmungen

§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 24. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:

  1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
  2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
  3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
  4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
  5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
  6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
  7. Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
  8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
  9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
  10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
  11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
  12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.

(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.

(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.

(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.

(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.

§ 26. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

  1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
  2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
  4. eigenberechtigt sind.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

  1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
  2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
  3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
  4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
  5. eigenberechtigt sind.

(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die § 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.

Artikel II

Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Literatur

Weitere Informationen:

Richard L. Fellner, MSc., 1010 Wien

Richard L. Fellner, MSc., DSP

R.L.Fellner ist Psychotherapeut, Hypnotherapeut, Sexualtherapeut und Paartherapeut in Wien.

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