Beruf löst in mir zwanghafte Persönlichkeitsstörung aus

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was-tun
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Beruf löst in mir zwanghafte Persönlichkeitsstörung aus

Beitrag Sa., 01.11.2014, 08:57

Hallo,

ich war als Verwaltungsangestellter in der öffentl. Verwaltung beschäftigt und bin aufgrund meiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.

Als Diagnose ist bei mir angegeben neben einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (F60.5), schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1) und Schlafmittel-Abusus (F13.2).

Aufgrund der psychischen Erkrankung kann ich meinen Beruf nicht mehr ausüben und möchte gerne umschulen.

Mein damaliger Facharzt attestiert mir "tief im Unterbewussten verankerte Schwierigkeiten mit der Berufsausübung in einer geordneten und straffen Vorschriftenverwaltung, was gleichzeitig die Neigung zu krankmachenden zwanghaft-perfektionistischen Mechanismen auslöst und eine erfolgreiche Berufsausübung, aufgrund der veränderten Persönlichkeitsstruktur in Form einer ausgeprägten anankastischen Persönlichkeitsstörung, im Büro und Verwaltungsbereich verhindert".

Ich hatte inzwischen einen Therapeutenwechsel und dieser vertritt nun die Ansicht, dass die anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung eine sehr schwere Diagnose ist. Diese würde mich als behindert einstufen, mich in den Bereich der Behindertenarbeit bringen und man kann mir dann auch nur noch relativ unselbständige Arbeiten geben.

Ich bin durch diese Aussage jetzt stark verunsichert - vielleicht weiss jemand von Euch rat.

Besten Dank schon!

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ENA
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Beitrag Sa., 01.11.2014, 09:06

Sehe ich nicht so. Weder, dass man dadurch zwangsläufig nur noch in einer Behindertenwerkstatt arbeiten kann, noch, dass ein Beruf eine Persönlichkeitsstörung auslösen kann. Die wird vorher schon verankert gewesen und vielleicht haben verschiedene Gegebenheiten in dem Beruf und im damaligen Alltagsleben allgemein begünstigt, dass die Symptome sich verstärkt haben.

Allerdings scheinst Du ja nicht nur diese eine Diagnose zu haben. Vielleicht veranlasst den Therapeuten von einer Behindertenwerkstatt zu sprechen, dass da noch andere Diagnosen sind und er Dich live kennt, weiß, womit Du genau Schwierigkeiten hast, etc. . Wenn Du in einer schweren depressiven Episode steckst, wäre das auf Grund der Diagnose erstmal eher etwas, woraus ich vermuten würde, dass Du derzeit nicht arbeitsfähig bist. Alleine aber von den Diagnosen auf eine Behindertenwerkstatt zu schließen und dass nie wieder was anderes möglich ist, das sehe ich nicht.

...aber...letztlich könnt ihr (Du und die Fachkräfte) das eh nur für Ort und ganz individuell und situativ verhandeln, was nun auf Dauer das Beste für Dich sein könnte, wenn die schlimmsten Symptome verklungen bzw. abgemildert sind.


pandas
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Beitrag Sa., 01.11.2014, 11:46

Hallo was-tun,

oha. Ich finde die Diagnose von Deinem ersten Therapeuten als erstaunlich präzise, in dem Bereich kommt es oft zu pauschaleren Aussagen, verstärkt gibt es die Tendenz, etwas ältere Menschen in die EU-Schiene drängen zu wollen anstelle ihnen einen beruflichen Umstieg im Erwerbstätigkeitsbereich zu ermöglichen. Im EU-Bereich hingegen wird dann wiederum bei etwas jüngeren älteren Menschen in die "Zuverdienst-"Arbeit"" gedrängt, wofür viel Geld ausgegeben wird, nur der Betroffene hat dann einen sozialen Abstieg, "Arbeit", aber kaum Geld.
Es gibt zwar Projekte, die in diesem Bereich im gewissen Sinne einiges bieten (ähnlich wie eine Tagessklinik, nur dass die Werkstattarbeit sehr im Vordergrund steht).
Möglicherweise meint der neue Therapeut aber auch mit Behindertenarbeit, wo der Arbeitsbereich "unselbständige Arbeiten geben" ist die Tätigekeit als Hilfskraft im normalen Bürobereich, aber als Behinderter, wodurch der Arbeitgeber auch Geld spart, da er dann sein Behinderten.Einstell-Soll erfüllt?
Schwierig, mit dem neuen Therapeuten. Musst Du zu dem gehen oder kannst Du erneut wechseln oder wenigstens eine Zweitmeinung einholen?
Ich denke jedenfalls, dass diese Bereiche der Behindertenarbeit Dich bei Deinem bisher erreichten Bildungsstand unterfordern und Du dann vermutlich andere psychische Symptome, insbesondere im Bereich der Depression entwickeln könntest.

In welchem Bereich möchtest Du denn umschulen? Hast Du da schon Ideen?
Oder würde vielleicht auch ein Aufbaustudium oder ein neues Studium passen? Im neuen System umfasst ein B.A. ja nur noch lediglich 3 Jahre.

Auf jeden Fall solltest Du einen Widerspruch einlegen, wenn aufgrund der "Erwägungen" des neuen Therapeuten etwas festgelegt wird, was nicht Deinem Willen entspricht.
"Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit." Kierkegaard


pandas
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Beitrag Sa., 01.11.2014, 12:27

Diese würde mich als behindert einstufen, mich in den Bereich der Behindertenarbeit bringen und man kann mir dann auch nur noch relativ unselbständige Arbeiten geben.
was-tun,

da Du schreibst, diese Äusserung Deines Therapeuten hätte Dich verunsichert, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass er, wenn er das so gesagt hat, nicht von Behindertenwerkstatt gesprochen hat. Ich bin jetzt etwas verwundert, dass im ersten Antwortpost von der anderen Userin davon ausgegangen wird.

Als Behindert eingestuft, heisst nicht = Behindertenwerkstatt.
Das mit dem "noch relativ unselbständige Arbeiten geben" deutet für mich eher daraufhin, dass er die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt als "psychisch Behinderter" meinte, ohne vorige Umschulung, in Abqualifizierung Deines erreichten Bildungsstand.
Aber auch das passt wahrscheinlich nicht für Dich, oder? Du schreibst sehr präzise und in elaborierter Syntax, ich nehme stark an, dass würde Dich unterfordern. Also, Widerspruch einlegen: Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt = ja, aber mit Umschulung, so dass Du eine Arbeit ausübst und sittengerecht bezahlt bekommst, die Deinen Fähigkeiten entspricht. Nach EU-Recht hast Du gerade darauf Anspruch!
"Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit." Kierkegaard

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pandas
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Beitrag Sa., 01.11.2014, 12:31

Nach Artikel 27 Absatz 1 Buch­stabe b der UN-Behindertenrechtskonvention soll das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf gerechte und gün­stige Arbeits­be­din­gun­gen, ein­schließlich gle­ichen Ent­gelts für gle­ich­w­er­tige Arbeit sowie sichere und gesunde Arbeits­be­din­gun­gen, gle­ich­berechtigt mit anderen gefördert wer­den. Dies wieder­holt und bekräftigt die Regelun­gen des Artikels 7 Buch­stabe a und b des UN-Sozialpakts über gerechte Arbeits­be­din­gun­gen und des Artikels 23 Nr. 1 und 2 der All­ge­meinen Erk­lärun­gen der Men­schen­rechte.
Ergänzend nimmt Artikel 27 Absatz 1 Buch­stabe b den Aspekt der Chan­cen­gle­ich­heit sowie den Schutz vor Beläs­ti­gun­gen und Abhilfe bei Missstän­den auf.
Quelle: http://www.behindertenrechtskonvention. ... gung-3921/
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