Berufsverbot / Entzug der Approbation

Hier können Sie Fragen zu Begriffen, Diagnosen und sonstigen Fachworten stellen, die einem gelegentlich im Zusammenhang mit Psychologie und Psychotherapie begegnen oder die Bedeutung von Begriffen diskutieren.

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kaja
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Berufsverbot / Entzug der Approbation

Beitrag Di., 20.01.2015, 01:03

Ich habe mich heute durch das Internet gewühlt um rauszufinden wer einem Therapeuten ein Berufsverbot erteilen kann / einem Therapeuten die Approbation entziehen kann.

Leider habe ich zu dem Thema widersprüchliche Angaben gefunden. Vielleicht weiß ja jemand hier wie sowas ablaufen würde und wer dafür in Deutschland zuständig ist ?
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daisyduck
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Beitrag Di., 20.01.2015, 13:41

Hallo,
wende dich doch an die Krankenkasse.
Die können dir sicher weiterhelfen.
LG Dee


pandas
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Beitrag Di., 20.01.2015, 14:02

Die Approbration entzieht die vergebende Stelle:
Zuständige Stellen zur Erteilung der Approbation

Die Approbation wird von der zuständigen Behörde des Bundeslandes erteilt, in dem die Abschlussprüfung, also das Staatsexamen, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei einem Studienabschluss im Ausland erfolgt die Zulassung in dem Bundesland, in dem der Berufs ausgeübt werden soll.[1][2] Die Approbation wird durch die Aushändigung einer Approbationsurkunde erteilt.[3] Wer mit einer deutschen Approbation im außereuropäischen Ausland in einem Gesundheitsberuf tätig werden möchte, benötigt außerdem in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung („Certificate of good standing“).[4]
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Approbatio ... lberufe%29

Zuvor muss der Therapeut juristisch verklagt werden aufgrund der vorzuwerfenden Verstösse gegen die Berufspflichten.
Wenn die Psychotherapeutenkammer dies teilt, so leitet wohl mitunter die Kammer das Verfahren ein. Das ist aber sehr selten.
Meist bleibt es bei der Kammer bei einem Schlichtungsversuch.
Natürlich kann man auch ohne die Kammer den Therapeuten verklagen.

Aber: Money, money, money.

Nicht nur, dass das Gericht wegen "in dubio rex" zugunsten des Angeklagten entscheiden kann und dann der Kläger die Gerichtsverfahren bezahlen muss; zudem kann der Angeklagte ein Gegenverfahren starten.
"Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit." Kierkegaard


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kaja
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Beitrag Di., 20.01.2015, 14:26

Die Kammer kann dem Therapeuten also auch kein Berufsverbot erteilen ?

edit / Nachtrag entfernt und als separaten Beitrag angefügt.
Zuletzt geändert von kaja am Di., 20.01.2015, 14:41, insgesamt 2-mal geändert.
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pandas
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Beitrag Di., 20.01.2015, 14:32

Nein. Sie leitet das Verfahren ein.

Also: Sie kann ohne gerichtliche Verurteilung (aus dem der Grund als juristisch belegt hervorgeht) kein Berufsverbot erteilen.
Erste Beurteilung aus fachlicher und juristischer Sicht
Der betreffende Psychotherapeut bzw. die entsprechende Psychotherapeutin wird in einem ersten Schritt um eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde gebeten. Beschwerde und Stellungnahme werden anschließend aus fachlicher und juristischer Sicht erörtert und bewertet. Einige Fälle erweisen sich als unbegründet, andere geben Hinweise auf potenzielle Fehlerquellen ohne schon selbst die Schwelle zum Berufsverstoß zu überschreiten, manche sind schwerwiegend. Je nach Ergebnis werden weitere Ermittlungen eingeleitet.

[...]

Der Jurist/die Jursitin formuliert im Anschluss an das Gespräch eine Empfehlung. Bei einem Berufsverstoß wird über die Beschwerde im Vorstand verhandelt und entschieden, ob ggf. eine Rüge erteilt wird oder ob ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten ist.

[...]

Berufsgerichtliches Verfahren
Das berufsgerichtliche Verfahren wird in einer Berufskammer des Verwaltungsgerichtes durchgeführt. Das Gericht hat bei festgestelltem Berufsverstoß umfassende Sanktionsmöglichkeiten. Es kann Geldbuße bis zu 50.000€ verhängen, dem Kammermitglied das aktive und passive Wahlrecht aberkannen oder feststellen, dass das Kammermitglied unwürdig ist seinen Beruf auszuüben. Auf Basis einer solchen Feststellung kann ein Verfahren zur Entziehung der Approbation eingeleitet werden.

Ein berufsgerichtliches Verfahren kann auch vom Mitglied selbst ausgelöst werden, insbesondere wenn es mit einer erteilten Rüge nicht einverstanden ist.
Quelle: http://www.psychotherapeutenkammer-berl ... index.html
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kaja
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Beitrag Di., 20.01.2015, 14:36

Die Ärztekammer kann, nach meinen Recherchen, z.B. einem Arzt mit Suchtproblemen ein Berufsverbot erteilen. Ich frage mich ob das nicht auch bei Therapeuten möglich ist. So könnte die Ärztekammer ja zumindest (einen Teil) der ärztlichen Psychotherapeuten theoretisch mit einem Berufsverbot belegen, aber hat die Kammer der Psychotherapeuten auch diese Befugnis ?

Dazu finde ich einfach nichts und der Therapeut den ich fragte wusste es spontan auch nicht.
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pandas
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Beitrag Di., 20.01.2015, 14:45

kaja hat geschrieben:Die Ärztekammer kann, nach meinen Recherchen, z.B. einem Arzt mit Suchtproblemen ein Berufsverbot erteilen.
Bist Du Dir sicher, dass die Ärztekammer dazu kein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht benötigt, bei dem die Beweislagen (Zeugensaussagen, Gutachten usw.) juristisch geprüft werden und anschließend durch die Vertreter der Jurisdaktiven (Richter) urteilt, dass der Arzt Suchtprobleme hat?
Auf Basis des Gerichtsurteils ergeben sich ja auch die juristischen Mittel, die der Arzt hat, um gegen die Entscheidung der Ärztekammer vorzugehen.
Es ist zu unterscheiden: Das Gerichtsverfahren und der Ausspruch des Berufsverbotes durch die Ärztekammer. Aber die Ärztekammer benötigt dazu ein Urteil, das belegt, dass der vorwurf berechtigt ist.
Dass geht mE nicht ohne Juristen.

Bedenke aber auch, dass ein Suchtproblem im ärztlichen Bereich leichter mit Indzien und mehreren Zeugenaussagen zu belegen ist, als ein Ethikverstoss innerhalb einer Therapie.
(Es gibt auch die einstweilige Verfügung! Diese ist aber bloss einstweilig und wird auch vom Verwaltungsgericht erteilt mit später folgenden Hauptverfahren.)

kaja hat geschrieben:Ich frage mich ob das nicht auch bei Therapeuten möglich ist. So könnte die Ärztekammer ja zumindest (einen Teil) der ärztlichen Psychotherapeuten theoretisch mit einem Berufsverbot belegen, aber hat die Kammer der Psychotherapeuten auch diese Befugnis ?
Nun, aus meinem Zitat im vorigen Post geht hervor, dass die Psychotherapeutenkammer diese Befugnis nicht ohne Urteil von der Kammer des Verwaltungsgerichtes hat. Zumal sie das Verfahren einleitet. Da ist dann wohl noch die Aprrobrationsstelle beteiligt.
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kaja
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Beitrag Di., 20.01.2015, 14:52

Das hatte ich zumindest in einem Paper der Landesärztekammer Brandenburg gelesen. Eine Sucht ist ja erstmal auch kein Verbrechen im juristischen Sinn.

Konkret ging es mir jetzt um einen Fall in dem ein Psychotherapeut über Jahre ein Mädchen sexuell Missbraucht hat und dafür zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (u.a. auch weil er keinerlei Reue zeigte). Ich hätte erwartet das man so jemandem ein Berufsverbot erteilt/ ihm die Approbation entzieht. Dies ist aber trotz Urteil nicht geschehen und ich frage mich ob die Kammer da nicht hätte reagieren müssen.
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Beitrag Di., 20.01.2015, 15:02

kaja hat geschrieben:Das hatte ich zumindest in einem Paper der Landesärztekammer Brandenburg gelesen. Eine Sucht ist ja erstmal auch kein Verbrechen im juristischen Sinn.
Nein, die Jurisdikative ist ja nicht "nur" für Verbrechen zuständig.
Es gibt auch ein Riesenrevoir an Tätigkeiten im Ordnungswidrigkeitenbereich, die vom Amtsgericht juristisch mit Bußgeldern behängt werden.
Aber ohne Amtsgericht geht das auch nicht. Ja, es gibt auch das Ordnungsamt, dass Bußgeldschriebe versendet. zum einen ist aber das Amtsgericht für den Widerspruch zuständig, zum anderen geht die Eintreibung bei Zahlungsverweigerung auch nicht ohne Amtsgericht.

Dies als Beispiel wie die Bereiche zusammenhängen - das ist die hierzulande tätige Gewaltenteilung.
Selbst der Schulbesuch wird nicht nur durch die Lehrer an sich erzwungen, wenn Eltern sich verweigern, werden da auch die Gerichte tätig.

Deswegen kann die Ärztekammer wohl ohne Einbezug der Jurisdikative kein Berufsverbot erteilen.
Eine Rüge schon.
Sie kann sich auch mit dem Arzt in einer Schlichtung darauf einigen, dass er sich einer Bewältigung des Suchtproblemes (Therapie) unterzieht und solange die Arzttätigkeit nicht mehr ausübt. Das ist aber eine freiwillige Einigung (sicher, der Arzt weiss, dass es sonst zum Verfahren kommt und versteht sich möglicherweise trotzdem gezwungen).
Bei der Psychotherapeutenkammer gibt es ja auch die Rüge und die Schlichtung.
Diese münden aber nicht in den Entzug der Approbration.
kaja hat geschrieben:Konkret ging es mir jetzt um einen Fall in dem ein Psychotherapeut über Jahre ein Mädchen sexuell Missbraucht hat und dafür zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (u.a. auch weil er keinerlei Reue zeigte). Ich hätte erwartet das man so jemandem ein Berufsverbot erteilt/ ihm die Approbation entzieht. Dies ist aber trotz Urteil nicht geschehen und ich frage mich ob die Kammer da nicht hätte irgendwie reagieren müssen.
Ich frage mich, ob das hier daran lag, dass niemand bei der Kammer einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das geht nicht automatisch.
Das Urteil ist ja lediglich die Voraussetzung für das Berufsverbot.
Hingegen, liegt kein Urteil vor, so kann die Kammer kein Verfahren zum Berufsverbot durchführen. Hierzu ist zunächst das Verwaltungsgericht zuständig, nicht das Strafgericht. Das Strafgericht wird nur dann eingeschaltet, wenn auch ein Strafbestand vorliegt, wie eben bei sexuellen Missbrauch in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Zuletzt geändert von pandas am Di., 20.01.2015, 15:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag Di., 20.01.2015, 15:05

Da es ein Fall war der in der Presse veröffentlicht wurde und für Wirbel gesorgt hat, gehe ich davon aus das sie davon Kenntnis hatten. Zumal der Täter selbst psychiatrisch begutachtet wurde.

Wahrscheinlich muss ich mich einfach mal direkt an die zuständige Kammer wenden und dort die Anfrage stellen.
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Beitrag Di., 20.01.2015, 15:08

Tja, kenntnis ist etwas anderes als ein Antrag. Bürokratie halt. Die PTK hat ja auch aus lobbyistischen Gründen wohl kein Interesse daran, spektakuläre Fälle selbst aus eigener Aktivität heraus mit Berufsverbot zu behängen, da dies in die Statistik eingeht etc.

Jaa, aber die Kammer wird da wohl am besten sagen können, warum und wie sich das genau verhält
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Beitrag Di., 20.01.2015, 15:16

Noch was gefunden, hier steht auch, dass auch bei der Ärztekammer das berufsgerichtliche Verfahren vor der Ärztekammer dem "eigentlichen Strafverfahren" folgt:

http://www.lenhart-ra.de/pdf/KA3.pdf
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Beitrag Di., 20.01.2015, 15:37

Die Frage ist ob sie auf meine Anfrage reagieren werden.
Das wird sich dann wohl zeigen.
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Solage
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Beitrag Di., 20.01.2015, 23:34

Hallo Kaja,

ich habe mich aus eigenem Interesse auch schon erkundigt.
Reiche ich eine Beschwerde bei der zuständigen Kammer ein und diese Beschwerde berührt einen Straftatbestand, was bei sexuellem Missbrauch ja der Fall ist, dann geben die Kammern die Beschwerde/Anzeige an das zuständige Gericht weiter. Da in diesem Fall öffentliches Interesse besteht, wird strafrechtlich ermittelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht möchte.

Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Therapeuten aufgrund mangelnder Beweise kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, so lehnen sich die Kammern immer an das gerichtliche Urteil an. Also es passiert nichts.

Ist die Beweislast ausreichend, kann der Richter ein Berufsverbot erteilen. Dies kann befristet, dauerhaft oder auch nur ein teilweises Berufsverbot sein....sprich, der Therapeut darf z. B. keine weiblichen Patienten mehr behandeln.

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Beitrag Do., 22.01.2015, 17:18

Ich habe jetzt noch was Ergänzendes gefunden.

Auszug aus dem Buch "Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie und Psychiatrie"

"Beschwerde bei Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer.
Die Kammern müssen dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch ein Kammermitglied von Amts wegen nachgehen und Ermittlungen anstellen.
Die Kammern können dem Therapeuten eine Rüge erteilen, eine Geldbuße auferlegen oder seine Berufsunwürdigkeit feststellen. Bei sexuellem Missbrauch ist die letzte Maßnahme - Berufsunwürdigkeit - angezeigt. Die Kammern kooperieren zudem mit der zuständigen Verwaltungsbehörde, die gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Psychotherapeuten-Gesetzes die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut widerruft, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs ergibt.
Darunter fallen auch sexuelle Kontakte im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung. Der Therapeut verliert damit die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten. Unter den nämlichen Voraussetzungen kann auch bei Ärztlichen Psychotherapeuten die Approbation widerrufen werden."

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