Coronavirus: Videosprechstunden unbegrenzt möglich
16.03.2020 - Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patienten jetzt öfter eine Videosprechstunde anbieten. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben KBV und GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.
Praxen müssen einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und sich bei diesem registrieren.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde dagegen nur nutzen, wenn es bereits einen persönlichen Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gab und es aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist. Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf per Video durchgeführt werden. Die Einzelpsychotherapie (nach §15 Psychotherapie-Richtlinie) und fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen sind möglich.
Welche technischen Voraussetzungen sind nötig?
Praxen müssen einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und sich bei diesem registrieren.
Praxen benötigen:
Internetanbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall-Einstellungen
Bildschirm (Monitor/Display), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher
Patienten benötigen:
Internetanbindung
PC, Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
Zertifizierte Videodienstanbieter (Stand: 25.03.2020, PDF, 94 KB)
Wie wird die Videosprechstunde vergütet?
Die Videosprechstunde wird über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet. Die Pauschale nebst Zuschlägen wird in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt.
Daneben können Ärzte und Psychotherapeuten Leistungen für Gespräche abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Außerdem erhalten sie eine Technikpauschale zur Finanzierung der Kosten.
Für den Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde erhalten Arztpraxen einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.
Außerdem erhalten Praxen als Anschubfinanzierung für bis zu 50 elektronische Visiten im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich – insgesamt bis zu 500 Euro. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt.
Quelle:
https://www.kbv.de/html/1150_44943.php