Rückwirkende Herunterstufung des GdB rechtens?

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LovisTochter
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Rückwirkende Herunterstufung des GdB rechtens?

Beitrag Mo., 27.12.2021, 22:14

Hallo in die Runde,

da Ende Januar mein Schwerbehindertenausweis ausläuft und im Laufe der letzten zwei Jahre viele weitere Einschränkungen hinzugekommen sind, habe ich im August einen Verschlechterungsantrag gestellt.

Laut Bescheid aus 2018 hatte (habe) ich einen GdB von 50.
Am Freitag kam nun der neue Bescheid in dem mir rückwirkend zum 01.01.2021 ein GdB von 40 zuerkannt wird.
In dem Bescheid steht nichts davon, dass mit diesem (aktuellen) Bescheid der aus 2018 aufgehoben wird o.ä. Deshalb habe ich etwas das Gefühl, dass da beim Amt was schräg gelaufen ist.

Weiß jemand ob es rechtlich überhaupt möglich ist, den bestehenden GdB rückwirkend herunterzustufen? Das ein GdB natürlich bei Verbesserung auch heruntergestuft werden kann ist mir klar, aber ja habe ich nicht ohne Grund einen Verschlechterungsantrag gestellt. Von Verbesserung kann leider keine Rede sein.

Weiter wundert mich etwas, dass im Bescheid kein Wort davon steht, bis wann dieser gültig ist. Einzig der Bescheinigung ans Finnzamt ist zu entnehmen, dass diese bis zum 30.12.2025 gültig ist.
Bedeutet dies, dass der GdB 40 unbefristet ist?

Ich habe heute direkt Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht gefordert, denn ich habe das Gefühl, dass dem Amt entgangen ist, dass ich bereits einen GdB habe. Obwohl ich diese Tatsache mehrfach erwähnt habe.
Da ich in dem Verschlechterungsantrag auch nur die hinzugekommenen Einschränkungen beschrieben habe ist dies für mich die einzig logische Erklärung für den seltsamen neuen Bescheid.

Vielleicht hat ja jemand von Euch etwas Ahnung in dem Bereich.

Viele Grüße,
LovisTochter
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kaja
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Beitrag Mo., 27.12.2021, 23:55

Ein Feststellungsbescheid ist immer so lange gültig bis es einen neuen Bescheid gibt.

Wird einem die Schwerbehinderung aberkannt, z.B. durch einen GdB von 40, gelten dafür Übergangsfristen.

Die Frage ist, was in deinem ersten Bescheid stand. War da z.B. eine Heilungsbewährung enthalten? Das würde auch den befristeten Schwerbehindertenausweis erklären.

Viele anerkannte Funltionsbeeinträchtigungen bedeuten nicht automatisch auch einen hohen GdB. Manche Einschränkungen werde heute z.B. deutlich niedriger eingestuft als vor einigen Jahren. Deshalb ist eine Neufeststellung nicht immer sinnvoll und man sollte sich dazu vorher beraten lassen, z B. beim VdK.
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Miss_Understood
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Beitrag Di., 28.12.2021, 00:11

Kann es schlicht sein, dass da einfach die falsche Jahreszahl reingeraten ist? Ich hatte neulich auch einen sehr wichtigen Brief meiner Bank mit falschem Monat!
ch-ch-ch-chaaaaaaange

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Jenny Doe
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Beitrag Di., 28.12.2021, 05:25

Hallo LovisTochter

Wenn im Bescheid an das Finanzamt drin steht, dass der GdB bis Ende 2025 gültig ist, dann musst Du einen Neuantrag stellen. Wenn der Ausweis unbefristet gültig ist, dann steht das auf dem Ausweis drauf.
Zumindest steht "unbefristet" bei meinem drauf. Ich habe unbefristet einen GdB von 70, d.h. ich muss keinen Neuantrag mehr stellen. Es sei denn, meine Situation verschlechtert sich oder verbessert sich.

Unbefristet bedeute nicht, dass sich an einem GdB nichts mehr ändern kann. Wenn die Voraussetzungen für einen GdB nicht mehr vorliegen, dann wirst Du herabgestuft.

Wenn Du einen Neuantrag stellst, dann musst Du auch belegen, dass die alten Symptome noch immer bestehen. Es reicht nicht zu erwähnen, dass Dir ja bereits die anderen Symptome anerkannt wurden. Denn möglich ist ja auch, dass Du z.B. zwischenzeitlich eine Psychotherapie gemacht hast oder wegen eines Tumors in Reha warst, ... so dass zu erwarten ist, dass sich die alten Symptome verbessert haben. Du musst belegen, dass du sie noch immer hast und die Maßnahmen keine Verbesserung erzielen konnten.

Du gehst mit jedem Neuantrag auf Verschlechterung ein Risiko ein. Wenn Du Glück hast, dann bekommst Du einen höheren GdB. Wenn du Pech hast, dann können deine neuen Symptome dazu führen, dass Du runtergestuft wirst. Denn, so habe ich das verstanden, die rechnen nicht 1 + 1, sondern gehen von dem aus, was die größte Belastung verursacht.
Wir müssen das Leben loslassen, das wir geplant haben, damit wie das Leben leben können, das uns erwartet (Joseph Campbell). Manche Leute glauben, Durchhalten macht uns stark. Doch manchmal stärkt uns gerade das Loslassen (Hermann Hesse).

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Gespensterkind
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Beitrag Di., 28.12.2021, 07:03

Aber wenn ich sage/schreibe, dass die alten Symptome noch unverändert bestehen, muss ich das dann beweisen? Ich kenne das bei mir so (ich habe 80 GdB unbefristet) dass ich alle drei- vier Jahre zum Gutachten muss, wo überprüft wird, ob das noch so ist. Wenn ich da nicht hingehe kann ich runtergestuft werden.
Nur weil Symptome hinzukommen, die weniger „wert“ sind, kann doch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ich die vorherigen Symptome nicht mehr habe?? Vielleicht verstehe ich das auch falsch, aber ich würde da auch genau nachfragen.


kaja
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Beitrag Di., 28.12.2021, 08:01

Es müssen immer alle Funktionsbeeinträchtigungen genannt werden. Vollkommen egal ob diese bereits einmal bei der Feststellung eines GdB berücksichtigt wurden oder nicht.
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LovisTochter
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Beitrag Di., 28.12.2021, 10:07

Guten Morgen,

dake für Eure Antworten. Ich habe eben mit dem VA telefoniert.
Es ist tatsächlich so, wie ich es gedacht habe. Der Antrag wurde als Erstantrag gewertet, weil das Amt nicht kapiert hat, dass ich auch nach Ablegen des Doppelnamens noch die selbe Person bin wie die, die bereits einen bestehenden GdB hat. Da ist anscheinend gar nicht gelesen worden, denn ich habe natürlich im Antrag als auch in der Beschreibung der Einschränkungen auf das alte Geschäftszeichen und den Antrag aus 2018 hingewiesen.

Mein Fehler war aber tatsächlich, dass ich nicht noch einmal alle Einschränkungen aufgeführt habe um denen die Arbeit zu erleichtern. Gleiches gilt für die Ärzte, die auch nur die hinzugekommenen Einschränkungen aufgeführt haben und auf den Erstantrag bzgl. der alten, weiterhin bestehenden Einschränkungen verwiesen haben.

Jetzt heißt es also Widerspruch schreiben und noch einmal alles detailliert aufführen. Alles noch einmal von vorne, aber da ich alle Unterlagen habe, ist das eher copy & paste. Viel Zusatzaufwand fürs Amt und die Ärzte, aber daran kann ich leider nichts ändern.

Da ich leider aus der Leitung geflogen bin konnte ich nicht final klären ob ein bestehender GdB rückwirkend herabgestuft werden kann, denn das hätte mich eigentlich noch interessiert.

Kommt gut ins neue Jahr!
Viele Grüße,
LovisTochter
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kaja
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Beitrag Di., 28.12.2021, 10:15

Es handelt sich ja nicht um eine rückwirkende Herabsetzung, da es als Erstantrag gewertet wurde.

Eine Herabsetzung des GdB ist nach Bestandskraft des Bescheides gültig. Wird dabei die Schwerbehinderteneigenschaft aberkannt, gibt es ab Bestandskraft jedoch eine Übergangsfrist, damit der betreffende Mensch seine Angelegenheiten entsprechend regeln kann.
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Beitrag Di., 28.12.2021, 10:57

Das ein GdB genrell auch herabgesetzt werden kann ist klar und logisch. Aus mir haben sie aber 2 unterschiedliche Personen gemacht, die jetzt beide einen Erstantrag und einen GdB bewilligt bekommen haben. Eine (die mit Doppelnamen) mit 50 und die mit dem einfachen Namen mit 40.
Jetzt bekommen sie halt noch mal alles gesammelt und vor einer Runterstufung sorge ich mich in keinem Fall mehr.
Und ja, solange der Widerspruch läuft, gilt auch der ursprüngliche Bescheid.
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Sydney-b
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Beitrag Di., 21.02.2023, 15:50

Wie ist das nun bei dir weitergegangen, Lovis?
Haben sie dich höher gestuft in der Zwischenzeit?

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LovisTochter
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Beitrag Di., 21.02.2023, 17:25

Nachdem ich dann noch einmal in einem Schreiben alle (beim Änderungsantrag hatte ich nur die neu hinzugekommenen Einschränkungen beschrieben) ist es dann wieder zu einem GdB von 50 geworden. Versteht niemand so wirklich, aber um mich deshalb in einen Kampf zu stürzen, dazu fehlt mir die Karft.
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candle.
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Beitrag Di., 21.02.2023, 18:12

LovisTochter hat geschrieben: Di., 21.02.2023, 17:25 ist es dann wieder zu einem GdB von 50 geworden. Versteht niemand so wirklich,
Das liegt wohl daran, dass die Erkrankungen nicht addiert wird, sondern nur die schwerste Einschränkung bewertet wird. So bleibt es dann beim Wert von 50%.

LG candle
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LovisTochter
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Beitrag Di., 21.02.2023, 18:27

Ja, das weiß ich. Allerdings geht es ja gar nicht um Diagnosen sondern um die bestehenden Einschränkungen und das sind nun mal leider seit dem Erstantrag eher mehr als weniger geworden, bzw. kann ich mir diese inzwischen eher eingestehen. Aber wie gesagt, es ist mir inzwischen auch egal.
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candle.
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Beitrag Di., 21.02.2023, 18:31

Dann haben die Ärzte wohl keine Verschlechterung angegeben?

candle
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LovisTochter
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Beitrag Di., 21.02.2023, 18:33

Doch, haben sie ebenfalls.
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