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So., 11.04.2021, 13:44
Wurstel
In der Handelsschule (1979 - 1982) habe ich gelernt, daß es diesbezüglich einen Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten gibt. Und bei Leuten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (also Vertragsbedienstete und Beamte) gelten da ganz andere Gesetze.
Wenn Du NICHT im öffentlichen Dienst bist, kannst Du Dich bei der Arbeiterkammer beraten lassen. (Mir war diese Möglickeit verbaut, weil ich im öffentlichen Dienst war.)
Wenn das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis aufgrund zu langer krankheitshalber Abwesenheit von Arbeit/Dienst beendet wird (das ist dann weder eine Entlassung noch eine Kündigung, sondern ein Austritt), dann bekommst Du sechs Monate lang die Arbeitslosenunterstützung in voller Höhe Deines letzten Gehaltes (ohne Zulagen). Danach bekommst Du die Notstandshilfe, welche 75 % der Arbeitslosenunterstützung ausmacht. Dies ist UNABHÄNGIG von Deinem Besitz und vom Besitz Deines Ehegatten. (Zu beachten ist aber, daß die Arbeitslosenunterstützung und die Notstandshilfe nur gewährt wird, wenn Du MINDESTENS sechs Monate am Stück bei ein- und dem selben Unternehmen bzw. bei ein- und derselben Behörde beschäftigt warst. (Hier zählen nur Arbeits- und Angestelltenverträge und Dienstverträge [wenn man im öffentlichen Dienst ist], aber keine Werkverträge, wie es bei Schauspielern oder Musikern vorliegt. Und natürlich zählt hier auch keine Schwarzarbeit.)
Solltest Du keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe haben, kommt die Sozialhilfe in Betracht. Dies ist allerdings von der Ortschaft, wo Du wohnst, abhängig. (Im Gegensatz zu Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe, die österreichweit durch Bundesgesetze geregelt sind, ist die Höhe der Sozialhilfe Gemeindesache.) Hier gelten KOMPLETT andere Bedingungen: So mußt Du beim Antrag auf Sozialhilfe Dein Vermögen offenlegen, und die Einkünfte Deines Ehegatten schmälert Deine Sozialhilfe (was bei der Arbeitslosenunterstützung und bei der Notstandshilfe nicht so ist).
Über diese Dinge weiß ich nur insofern Bescheid, weil einige meiner Freunde und Bekannten Sozialhilfeempfänger sind und mich da mit ihren diesbezüglichen Problemen immer wieder um Rat fragen. Da schaue ich dann für sie im Internet nach. (Diese Leute haben keinen Computer und auch kein internetfähiges Handy, also können sie das nicht selber eruieren; außerdem kennen sie sich mit der Materie überhaupt nicht aus und sind auch nicht in der Lage, sich selber zu informieren.)
Zu Deinem stationären Aufenthalt:
Vermutlich wird das so ablaufen wie bei mir, als ich nach meinem Unfall vom Krankenhaus ins Pflegeheim überstellt wurde. Da mußte ich einen Wisch unterschreiben, daß das Pflegeheim die Kosten im Falle der Nichtbezahlung in Form einer Hypothek auf mein Anwesen schreiben kann. Das konnte ich ruhigen Gewissens unterschreiben, denn erstens war ja genug Geld für die Übergangspflege auf meinem Bankkonto und zweitens ist ja auf meinem Anwesen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (das meine Mutter selig erlassen hat, bis zum Jahr 2104 gilt und nur von meinem ältesten leiblichen Sohn [der erst geboren werden muß] als Verbotsberechtigtem aufgehoben werden kann), sodaß die Hypothek somit ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
Ich nehme an, daß es bei Dir ähnlich ablaufen wird.
Wurstel