Psychotherapie-Praxis Richard L. Fellner, Wien

Psychotherapeutische Gutachten und Befunde

Psychotherapeutische Gutachten werden in der Regel erstellt, um Entscheidungsträgern (z.B. Richtern, Krankenkassen, Behörden etc.) oder Betroffenen selbst eine sachkundige Beurteilung von Sachverhalten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird sog. Sachverständiger mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt, der dann den jeweiligen Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftlichkeit und der aktuellen Forschungserkenntnisse für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten hat.
Auftraggeber eines Gutachtens kann grundsätzlich jeder sein: private Personen, juristische Personen, Verwaltungsbehörden oder Gerichte. Gutachten können in den verschiedensten Bereichen wie Wirtschaft, Rechtssprechung, Gewerbe, Kunst, Technik, Medizin, Psychologie etc. erforderlich werden - ebenso wie in Bereichen, in denen psychotherapeutische Fragestellungen auftreten und einer Klärung zuzuführen sind.

Grundsätzlich sind Befund und Gutachten voneinander zu unterscheiden: Der Befund enthält die Feststellung all jener Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat. Aus diesen Tatsachen zieht der Sachverständige aufgrund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen. Diese Schlussfolgerungen nennt man Gutachten.
Ein Sachverständiger ist somit eine Person, die Tatsachen erhebt (Befund), und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer fachlicher Fähigkeiten sodann Schlussfolgerungen zieht (Gutachten).

Arten von Gutachten

Im Wesentlichen sind je nach Auftraggeber zu unterscheiden:

  • Privatgutachten - es wird von einer Privatperson in Auftrag gegeben und kann dann z.B. im Rahmen eines Verfahrens als Beweismittel eingebracht werden. Das Privatgutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung.
  • Gerichtsgutachten - es wird von einem Gericht in Auftrag gegeben. Üblicherweise wird ein gerichtlich beeideter Sachverständiger damit beauftragt; alternativ kann auch ein nicht beeideter Sachverständiger herangezogen werden, der dann zum gerichtlich beeideten Sachverständigen vereidigt wird.
  • Gutachten für Verwaltungsbehörden - etwa für eine Krankenversicherungsanstalt
  • Parteiengutachten - es wird von einer der Streitparteien im Rahmen eines Gerichts oder eines Verwaltungsverfahrens zu Beweiszwecken während eines laufenden Verfahrens selbst in Auftrag gegeben und kann dem Gericht dann als Sachverständigenbeweis vorgelegt werden.
  • Obergutachten - dieses wird von der entscheidungsfindenden Behörde oder dem zuständigen Gericht in Auftrag gegeben, wenn zumindest zwei Gutachten vorliegen, die einander widersprechen, oder wenn das Gutachten des beauftragten Sachverständigen mangelhaft und widersprüchlich ist und sich die Bedenken des Gerichts durch eine neuerliche Vernehmung des Sachverständigen nicht ausräumen lassen.

Wer kann Gutachter / Sachverständiger sein?

Zur Erstellung von Gutachten sind Sachverständige berufen. Als Sachverständiger ist im weiteren Sinne jeder anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Sachgebiet verfügt. Besondere Sachkunde ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger - im Bereich der Psychotherapie müssen also die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen durch wissenschaftliche und/oder praktische Tätigkeit vertieft worden sein, der/die Therapeut/in muß über ausreichende Berufserfahrung (mind. 2000 Behandlungseinheiten, also kein "Berufsneuling") und über den neuesten Wissensstand auf seinem Fachgebiet verfügen. Für einen Sachverständigen gilt darüber hinaus das Gebot und Erfordernis der Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit.

Im genannten Sinne können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Sachverständige im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 353 ZPO) sowie des Psychotherapiegesetzes (§ 1 PThG, BGBl. Nr. 361/1990) bestellt werden. Der Psychotherapeut als Sachverständiger hat die Verpflichtung, seine erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in Form von fachlicher Beurteilung von beobachtbaren Tatsachen sowie prognostischen Einschätzungen hinsichtlich der Anwendung der Methoden aus fachlicher Sicht zur Verfügung zu stellen.

Gutachtenerstellung und die Verschwiegenheitspflicht

Gemäß § 15 PthG ist der Psychotherapeut zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet (Details).

Der Zweck der Gutachtenserstellung besteht jedoch gerade darin, dass Informationen über die zu begutachtende Person gewonnen und weitergegeben werden sollen. Deshalb muss von vornherein klar sein, dass Tatsachen im Zusammenhang mit der geplanten und erforderlichen Begutachtung keinesfalls als Geheimnisse angesehen werden können und notwendigerweise an konkrete Personen weitergeben werden müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit im Sinne des § 15 Psychotherapiegesetz verpflichtet ist.
Im Rahmen der Begutachtung bedarf es für die daraus resultierenden Informationen gegenüber Dritten deshalb des Einverständnisses des Patienten, der in diesem Punkt auf seinen Geheimnisanspruch verzichtet.

Befundergebnisse, die nicht für die Gutachtenserstellung relevant sind, sind aus dem Verfahren auszuklammern und es ist Verschwiegenheit darüber zu wahren.

Befangenheit

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die als Gutachter tätig werden sollen, haben sich der Ausübung dieser Tätigkeit zu enthalten, wenn die Unbefangenheit oder die entsprechende Fachkompetenz im Zusammenhang mit der Begutachtung nicht gegeben sind, etwa bei Verwandtschaft etc., aber auch im Falle einer (laufenden oder bereits beendeten) psychotherapeutischen Behandlung mit dem zu Begutachtenden oder dem Auftraggeber. Im letzteren Fall kann nur ein Befund, nicht aber ein Gutachten mit Rechtsanspruch ausgestellt werden.

Kosten

Der Preis der Gutachtenerstellung richtet sich nach einigen Faktoren wie insbesondere dem damit verbundenen Zeitaufwand - etwa für die Begutachtungsgespräche, ein etwaiges Aktenstudium, aber auch etwaigen Wegstrecken, dem Umfang der Fragestellungen durch den Auftraggeber und dem letztlichen Umfang des Gutachtens selbst.
Durchschnittlich belaufen sich die Kosten eines psychotherapeutischen Gutachtens bzw. Befundes auf € 100-350 zuzüglich dem anfallendem Honorar für die Evaluation (meist 1-2 Sitzungseinheiten). [Meine Praxis]

Welche Gutachten biete ich an?

Im Wesentlichen kann ich Gutachten anbieten, die meinen Erfahrungsschwerpunkten entsprechen. Bitte teilen Sie jedoch bereits im Zuge der telefonischen Terminvereinbarung mit, dass Sie eine Begutachtung wünschen, sodass ich abschätzen kann, ob ich mich fachlich zuständig fühle.

Quellen:

Richard L. Fellner, MSc., 1010 Wien

Richard L. Fellner, MSc., DSP

R.L.Fellner ist Psychotherapeut, Hypnotherapeut, Sexualtherapeut und Paartherapeut in Wien.

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nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.